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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2018 - 4 Sa 138/17 |
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.03.2018 - 4 Sa 138/17 (https://dejure.org/2018,47617)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. März 2018 - 4 Sa 138/17 (https://dejure.org/2018,47617)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1004 BGB, § 242 BGB
Abmahnung - Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte - Lehrer - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 ; BGB § 1004
Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich einer lediglich pauschale Vorwürfe enthaltenden Abmahnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Entfernungsanspruch einer Abmahnung aus der Personalakte
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 13.06.2017 - 13 Ca 17/16
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2018 - 4 Sa 138/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Düsseldorf, 24.07.2009 - 9 Sa 194/09
Abmahnung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2018 - 4 Sa 138/17
Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (Anschluss LAG Düsseldorf vom 24.7.2009 - 9 Sa 194/09.Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG vom 27.11.2008, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 24.07.2009 - 9 Sa 194/09 -, Rn. 38).
- BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11
Abmahnung wegen Pflichtverletzung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2018 - 4 Sa 138/17
Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (…BAG vom 12.08.2010 - 2 AZR 593/09 -, Rn. 10; BAG vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11). - BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09
Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2018 - 4 Sa 138/17
Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG vom 12.08.2010 - 2 AZR 593/09 -, Rn. 10; BAG vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11).